Transparenz

Wie viel verdient ein Landtagsabgeordneter?

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Landtagsabgeordneter geht.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zurzeit 8.886,- Euro, welche monatlich gezahlt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.

Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ähnliches. 

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Die Kostenpauschale:

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984,- Euro. Diese Pauschale verwende ich für:

  • Büroausstattung und Büromaterial meines Büros im Landtag, meines Regionalbüros in Augsburg und das Büro in Memmingen (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopier- und Druckkosten).
  • Büromaterialien und Portokosten meines Büros im Landtag. 
  • Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raummieten, Anzeigen, …)
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten sowie Übernachtungskosten (Fahrten mit der Bahn innerhalb Bayerns sind gem. Art. 31 der Verfassung kostenfrei für Abgeordnete)
  • informationspolitische Arbeit in Neusäß, Gersthofen und Memmingen
  • Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“

Wenn mich Lobbyvertreter*innen um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den*die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale ein. Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Anpassung der Kostenpauschale:

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Abzüge:

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung.

Krankenversicherung:

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 619,50 Euro von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% bzw. 309,75 Euro monatlich vom Landtagsamt. Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 112,84 Euro erhalte ich ebenso einen 50%-Zuschuss, bzw. 56,42 Euro monatlich vom Landtagsamt.

Spenden

2020 verzichtete die grüne Landtagsfraktion in Bayern auf ihre Diätenerhöhung. Denn wir Grünen haben entschieden, die Erhöhung zu spenden. Meine Diätenerhöhung des kommenden Jahres spende ich, um Menschen, die die Corona Krise besonders hart trifft, zu unterstützen. Ich spendete 2544 Euro an die Tafel in Augsburg.

Monatlich führte ich 1.049 Euro an Bündnis 90 / Die Grünen Bayern ab.

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er*sie dem Bayerischen Landtag angehört hat. Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG „Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag“ geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdL, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. „Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.“ (Satz 3). Für einen nach 1964 geborenen Abgeordneten wie mich also frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG). Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 8.183 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2018/2019) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2.741 bis 5.851 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein. In meinem Fall müsste ich dem Bayerischen Landtag somit bis 2028 angehören, um einen Anspruch auf den Mindestsatz ab Vollendung des 67. Lebensjahres zu haben.

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG, also momentan 8.183 Euro, ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommensteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Für die Bezahlung meiner Mitarbeitenden steht mir im Jahr 2020 ein Jahresbudget von 138.635,32 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber-Brutto) bezahlt werden. Etwaige nicht genutzte Mittel aus diesem Budget müssen an den Freistaat zurückgezahlt werden. Seit Januar 2014 hat die Landtagsverwaltung entsprechend der Gesetzesänderung vom 22.05.2013 die komplette Verwaltung dieses Budgets übernommen. Ich bleibe Arbeitgeber meiner Mitarbeitenden, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für die Mitarbeitenden sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. Die im Art. 8 Abs. 1 Satz 8 BayAbgGgenannten Richtlinien des Landtagspräsidiums.Ab 2015 im Doppelhaushalt 2015/2016, dort im Einzelplan 01Titel 411 03-6:„Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.“ (auf Seite 9 der oben verlinkten pdf-Datei)

Für die Jahre 2012 bis 2014 im Doppelhaushalt 2013/2014, dort im Einzelplan 01 Titel 411 03-6: „Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L (Rechtsstand 1. Januar 2012: 3.426 Euro) sowie einer Teilzeitkraft mit zwei Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L (Rechtsstand 1. Januar 2012: 3.904 Euro).“ (auf Seite 7 der verlinkten pdf-Datei). Zu keinem Zeitpunkt hatte oder habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt. Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)).

IuK-Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 12.500 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von 2.500 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden. Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten. 

Bahn 

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine „MVG-LandtagsCard“, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.